Bildung & Ausbildung

Was ist zu tun

Kostenfreie Beförderung auf dem Schulweg - Erstattungsanspruch

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schüler an öffentlichen oder an staatlich anerkannten privaten:

  • Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11,
  • Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (nicht in Teilzeitform!),
  • Wirtschaftsschulen ab Jahrgangstufe 11,
  • Fachoberschulen,
  • Berufsoberschulen,
  • Berufsschulen ab Klasse 10 (Teilzeitunterricht!).

Voraussetzungen:

  • Soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten eine Familienbelastungsgrenze von derzeit 490,00 € je Schuljahr übersteigen, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten notwendigen Fahrtkosten
  • zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist) von der Stadt Kaufbeuren erstattet,
  • wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird.
  • Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb können nicht übernommen werden.
  • Der Schulweg muss länger als 3 km sein. Ausnahme:
    • Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung (länger als 6 Monate) auf eine Beförderung angewiesen sind, bekommen unabhängig von der Entfernung  die aufgewendeten notwendigen Fahrtkosten erstattet.
    • Ebenso kann bei unter dieser Kilometergrenze liegenden Schulwegen die Kosten erstattet werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
  • Die Familienbelastungsgrenze entfällt bei Schülern:
    • deren Unterhaltsleistender im Monat vor Schulbeginn (August) für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht.
    • deren Unterhaltsleistender oder der Schüler selbst im Monat vor Schulbeginn (August) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem  SGB XII, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.

Beförderungsmittel:

  • Grundsätzlich können nur Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden.
  • Es wird nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet.
  • Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten PKW’s sind nur erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung vorher schriftlich anerkannt wird.
    Hierzu ist zu Beginn des jeweiligen Schuljahres ein gesonderter Antrag zu stellen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie ohne anerkennungsfähigen Grund mit dem Kfz zur Schule fahren, können auch keine fiktiven Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden!

Fristen:

  • Fahrtkosten-Anträge sind  bis spätestens 31. Oktober  für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
  • Dieser Termin ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Später eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Fahrtkostenerstattung 
  • Originale aller gelösten Fahrkarten (ggf. Bahn Card!)
  • Bestätigter Blockunterrichtsplan der Schule (bei Blockunterricht!)
  • ggf. Kindergeldnachweis oder sonstiger Nachweis

Rechtsgrundlagen:
Schulwegkostenfreiheitsgesetz; Schülerbeförderungsverordnung