Neu in Kaufbeuren

Was ist zu tun

Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

Die Stadt Kaufbeuren ist nach Art. 3 des Kommunalabgabengesetzes berechtigt eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben. Die Stadt Kaufbeuren erhebt die Hundesteuer nach der örtlichen „Hundesteuersatzung“. Die Hundesteuersatzung ist eine kommunale (gemeindliche) Satzung, somit ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird und mit welchen individuellen Satzungsregelungen, steht im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

Die Regelungen zur An- und Abmeldung und deren Fristen regelt die örtliche Hundesteuersatzung.
Die Stadt Kaufbeuren gibt zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") aus.

Fristen

Die Hundesteuersatzung verpflichtet den Hundehalter den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Stadt Kaufbeuren zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Die Haltereigenschaft tritt ein, wenn der Hund der älter als vier Monate ist und über einen Zeitraum von drei Monaten im Kalenderjahr gehalten wird.

Ebenso ist die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug aus dem Stadtgebiet, bei Ende der Hundehaltung (Tod bzw. Abgabe des Hundes) oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen durch den bisherigen Hundehalter anzuzeigen.

Die Hundesteuer wird immer zum im Hundesteuerbescheid genannten Termin fällig und für die folgenden Kalenderjahre immer zum 31.01.. Der Hundesteuerbescheid gilt als Dauerbescheid und wird nur einmalig zur Anmeldung erlassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Für die Anmeldung des Hundes ist das Formular „Hundesteuer-Anmeldung“ nötig. Bei einem Wohnsitzwechsel kann die bereits gezahlte Hundesteuer vom Zuzugsort einmalig angerechnet werden, wenn die Steuerpflicht im Jahr des Zuzugs in Kaufbeuren ebenfalls anfallen würde. Der Nachweis über die Zahlung der Hundesteuer im jeweiligen Kalenderjahr ist schriftlich nachzuweisen.
  • Die Steuerbefreiungen nach § 2 der Hundesteuersatzung sind gesondert zu beantragen und mit Nachweisen zu begründen.
  • Für die Abmeldung des Hundes ist das Formular „Hundesteuer-Abmeldung“, sowie der Nachweis zur Abmeldung (tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag) und die bisherige Hundemarke der Stadt Kaufbeuren vorzulegen.

Kosten

  • Die Jahressteuer beträgt 50,00 €. Eine anteilige Auszahlung bei Wegfall der Haltereigenschaft erfolgt nicht.
  • Für Kampfhunde im Sinne der Satzung wird eine Jahressteuer von 500,00 € erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)
  • Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
  • Hundesteuersatzung der Stadt Kaufbeuren