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Nach dem WaffRNeuRegG ist nicht mehr nur der Munitionserwerb erlaubnispflichtig (die sogenannte MEB) sondern auch der Munitionsbesitz.
Da die „alte“ Munitionserwerbsberechtigung gemäß § 58 Abs. 1 WaffRNeuRegG Fortbestand hat, gilt diese Berechtigungen künftig auch für den Besitz von Munition; die nach altem Recht ausgestellten Munitionserwerbsberechtigungen gelten insofern zukünftig auch als Berechtigung zum erlaubten Munitionsbesitz.
Für Munitionsbesitzer bedeutet dies folgendes:
Hierunter fallen insbesondere der:
Verfahren
Die Anzeige ist spätestens bis zum 31.08.2003 beim Ordnungsamt einzureichen. Sie muss die Personalien des Munitionsbesitzers/der Munitionsbesitzerin und die Munitionsarten enthalten.
Folgende Munitionsarten sind anzugeben:
Angaben zur jeweiligen Munitionsmenge werden in Bayern nicht erhoben.
Über die fristgerechte Anmeldung der Munition erhält der Besitzer/die Besitzerin eine Bestätigung; diese gilt als Nachweis zum rechtmäßigen Besitz der angemeldeten Munition.
Das Ordnungsamt hält für Sie einen Vordruck mit entsprechendem Bestätigungsvermerk bereit.
Bitte denken Sie immer daran ...
Wer unberechtigt Munition besitzt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann
... denn Sie möchten doch nicht vorbestraft sein, oder ?
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Europäischer Feuerwaffenpass
Anzeige über den Besitz von Munition
Aktuelle Änderungen im Waffenrecht
Öffentliche Sicherheit Herr Wiedemann Kaiser-Max-Straße 1 87600 Kaufbeuren
Telefon:08341/437-323 E-Mail senden
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