Umwelt, Sicherheit & Ordnung

Was ist zu tun

Der Besitz von Munition

Nach dem WaffRNeuRegG ist nicht mehr nur der Munitionserwerb erlaubnispflichtig (die sogenannte MEB) sondern auch der Munitionsbesitz.

Da die „alte“ Munitionserwerbsberechtigung gemäß § 58 Abs. 1 WaffRNeuRegG Fortbestand hat, gilt diese Berechtigungen künftig auch für den Besitz von Munition; die nach altem Recht ausgestellten Munitionserwerbsberechtigungen gelten insofern zukünftig auch als Berechtigung zum erlaubten Munitionsbesitz.

Für Munitionsbesitzer bedeutet dies folgendes:

  • Wurde auf der Grundlage einer „alten“ Munitionserwerbsberechtigung Munition erworben und verfügt der Besitzer auch nach dem 01.04.2003 für diese Munition noch über eine entsprechende Munitionserwerbsberechtigung, so gilt die Anzeigepflicht n i c h t.
  • Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine vor dem 01.04.2003 anderweitig berechtigt erworbene Munition aus, für die er jetzt keine gültige Munitionserwerbsberechtigung (mehr) besitzt und für deren Besitz nunmehr eine Erlaubnis erforderlich ist, so hat er diese Munition bis zum 31.08.2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Hierunter fallen insbesondere der:

  • Besitz von Munition, die im Wege der Erbfolge erworben wurde
  • Besitz von Munition, für die vor dem 01.04.2003 einmal eine Erwerbsberechtigung bestand (z.B. bei Jägern ohne gültigem Jagdschein, bei Sportschützen nach der Austragung einer Waffe und der dazugehörenden Munitionserwerbsberechtigung, Wiedergeladene Munition)
  • Besitz von Munition, die bereits vor dem 01.01.1973 erworben wurde.

Verfahren

Die Anzeige ist spätestens bis zum 31.08.2003 beim Ordnungsamt einzureichen. Sie muss die Personalien des Munitionsbesitzers/der Munitionsbesitzerin und die Munitionsarten enthalten.

Folgende Munitionsarten sind anzugeben:

  • Patronenmunition
  • Kartuschenmunition
  • Hülsenlose Munition
  • Pyrotechnische Munition

Angaben zur jeweiligen Munitionsmenge werden in Bayern nicht erhoben.

Über die fristgerechte Anmeldung der Munition erhält der Besitzer/die Besitzerin eine Bestätigung; diese gilt als Nachweis zum rechtmäßigen Besitz der angemeldeten Munition.

Das Ordnungsamt hält für Sie einen Vordruck mit entsprechendem Bestätigungsvermerk bereit.

Bitte denken Sie immer daran ...

Wer unberechtigt Munition besitzt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann

... denn Sie möchten doch nicht vorbestraft sein, oder ?

Fragen? Wir sind für Sie da ...

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Öffentliche Sicherheit

Herr Wiedemann

Telefon:08341/437-323


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