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An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen hat die Arbeit zu ruhen. Für Arbeitnehmer ist Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach dem Arbeitszeitgesetz daher grundsätzlich verboten. Es gibt zahlreiche Ausnahmen (z. B. für das Versorgungsgewerbe, im Freizeitbereich, in der Eisen- und in der Papierindustrie sowie grundsätzlich wegen besonderer technischer Probleme). Im Einzelfall kann Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in begrenztem Umfang z. B. bei besonderen Verhältnissen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens oder zur Sicherung der Beschäftigung bei unzumutbarer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit behördlich bewilligt werden. Diese Genehmigung wird durch das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Schwaben erteilt. Sollten die Arbeiten öffentlich bemerkbar sein, ist vorab eine Stellungnahme des Ordnungsamtes notwendig.
Der Antrag beim Ordnungsamt kann formlos per E-Mail (Ordnungsamt@kaufbeuren.de) gestellt werden und muss Name und Anschrift der Firma enthalten. Weiterhin muss eine Begründung weshalb die Arbeiten an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden müssen beigefügt werden, sowie eine Einschätzung wie stark die Arbeiten öffentlich bemerkbar (sicht- oder hörbar) sind.
Den Antrag beim Gewerbeaufsichtsamt finden Sie unter folgenden Link: Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern Bitte beachten Sie: Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn dieser bis spätestens 12:00 Uhr des vorletzten, dem betreffenden Sonn- und Feiertag vorausgehenden Öffnungstages des Gewerbeaufsichtsamtes bzw. Bergamtes dort eingegangen ist.
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