CDC / Alissa Eckert, MS; Dan Higgins, MAMS
Donnerstag, 4. November 2021
Die Stadt Kaufbeuren erlässt gemäß § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, Abs. 2 und § 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung Ziffer 6.1.1 und Ziffer 6.1.2 der Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen“ (AV Isolation) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Oktober 2021, Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsver-fahrensgesetz (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Kaufbeuren
Hinweise:
Diese Allgemeinverfügung mit ihrer Begründung kann bei der Stadt Kaufbeuren, Kaiser-Max-Str. 1, 87600 Kaufbeuren, eingesehen werden.
Die Anfechtung dieser Anordnung hat gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Im Bereich Downloads ist die vollständige Allgemeinverfügung als Dateianhang beigefügt.
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