Ausweise, Dokumente & Urkunden

Was ist zu tun

Schwerbehindertenparkausweis

Die Kommunen weisen eine gewisse Anzahl von Parkplätzen für die Nutzung durch Schwerbehinderte aus. Dies erfolgt mit dem blauen P-Schild und einem Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrersymbol oder einem Zusatzschild, mit dem ausdrücklich das Auslegen eines Parkausweises im Fahrzeug gefordert wird. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis können bei der Wohnortgemeinde beantragt werden. Voraussetzung zur Beantragung einer Parkerleichterung ist, dass ein Schwerbehindertenausweis und der zugehörige Bescheid des Versorgungsamtes (Zentrum Bayern Familie und Soziales) vorgelegt werden kann.

Erfüllt ein Antragsteller zwar nicht die Voraussetzungen für die Erteilung des Parkausweises für Behinderte, so kann bei bestimmten Erkrankungen die Gewährung von Parkerleichterungen durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO mit Ausstellung eines orangefarbenen Parkausweises in Betracht kommen. Durch diese Ausnahmegenehmigung können ebenfalls Parkerleichterungen gewährt werden (z. B. Kostenloses Parken an einer Parkuhr), ein Recht auf die Benutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze ("Rollstuhlsymbol") besteht damit jedoch nicht.

Voraussetzungen
Eintrag der folgenden Merkmale im Schwerbehindertenausweis und eine versorgungsärztliche (nicht: hausärztliche) Feststellung (Bescheid) durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (Versorgungsamt).
Die ausstellenden Behörden (Gemeinden) sind an die medizinisch-fachliche Beurteilung durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales gebunden. Sie haben keine Möglichkeit, von dieser Bewertung abzuweichen oder eigene Einstufungen zum Grad der Schwerbehinderung vorzunehmen.

Folgende Eintragungen berechtigen zur Beantragung eines blauen EU-Parkausweises:

  • Eintragung der Merkzeichen 'aG' oder 'Bl' im Schwerbehindertenausweis
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie (= Contergangeschädigte) oder vergleichbare Erkrankung (z. B. Amputation beider Arme)

Folgende Eintragungen berechtigen zur Beantragung eines orangen Parkausweises:

  • GdB mindestens 60 auf Grund einer Erkrankung an Morbus Crohn o der Colitis Ulcerosa
  • GdB mindestens 70 auf Grund eines künstlichen Darmausganges und gleichzeitig künstlicher Harnableitung

Fristen
Die Geltungsdauer der Behindertenparkausweise und der zugehörigen Ausnahmegenehmigung ist auf höchstens fünf Jahre befristet, auch wenn der Schwerbehindertenausweis selbst auf längere Dauer oder unbefristet ausgestellt ist.

Erforderliche Unterlagen

  •  Einstufungsbescheid des Zentrums Bayern für Familie und Soziales (Versorgunsamt)
  • Schwerbehindertenausweis
  • Foto des Antragstellers
  • Bei Antragstellung in Vertretung ist die Vollmacht/Betreuerausweis vorzulegen

Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder online über den unten aufgeführten Link gestellt werden.

Rechtsgrundlagen