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Was ist zu tun

Führerschein - Pflichtumtausch

Quick-Check
In nur wenigen Schritten können Sie hier erfahren, ob und wann Ihr Führerschein umgetauscht werden muss.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, den gestaffelten (stufenweisen) Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen.
Hierbei geht es darum, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19.01.2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein getauscht werden müssen. Aufgrund der hohen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt dies gestaffelt.

Umtausch von Papierführerscheinen (grau und rosa)

Als erstes müssen alle Papierführerscheine umgetauscht werden. Diese wurden bis zum 31.12.1998 ausgestellt. Der Umtausch der Papierführerscheine (graue und rosa Papierführerscheine) wurde nach Geburtsjahr gestaffelt. Bis wann genau Sie Ihren Papierführerschein umtauschen müssen, können Sie dieser Tabelle entnehmen:

Geburtsjahr: Stichtag:
Vor 1953 19.01.2033
1953 bis 1958 19.01.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Umtausch von ab 01.01.1999 ausgestellten unbefristeten EU-Kartenführerscheinen im Scheckkartenformat

In einem zweiten Schritt müssen alle bis 18.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine umgetauscht werden. Der Umtausch der Kartenführerscheine wurde nach Ausstellungsdatum gestaffelt, welches Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheines (Ziffer 4a) entnehmen können. Bis wann Sie genau Ihren Kartenführerschein umtauschen müssen, können Sie dieser Tabelle entnehmen:

Ausstellungsjahr: Stichtag:
1999 bis 2001 19.01.2026
2002 bis 2004 19.01.2027
2005 bis 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033

Wichtige Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass zur Ausstellung eines neuen Führerscheins Ihre persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich ist.

Bitte bringen Sie zur Antragstellung folgende Unterlagen mit:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • 1 aktuell gefertigtes Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Passfoto, Maße: 45mm x 35 mm)
  • Führerschein

Für den Umtausch fällt derzeit eine Gebühr i. H. v. 30,30 Euro an, welche bei Antragstellung in bar oder unbar bezahlt werden muss. Bei erhöhtem Aufwand hinsichtlich der Feststellung des Besitzstandes kann eine zusätzliche Gebühr bis 30,70 Euro anfallen.

Nach Herstellung des Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei wird Ihnen der Führerschein i. d. R. direkt per Einwurfeinschreiben nach Hause gesandt. Bitte achten Sie daher unbedingt auf eine korrekte Beschriftung Ihres Briefkastens, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.  Hiermit vermeiden Sie auch, dass ggf. weitere Gebühren anfallen, welche von Ihnen zu tragen wären.

Bitte beachten Sie, dass der Umtausch des Kartenführerscheines einige Wochen andauern kann. Dies gilt insbesondere dann, sofern hinsichtlich der Feststellung des Besitzstandes ein erhöhter Aufwand betrieben werden muss (wenn bspw. die Führerscheindaten bei einer anderen Fahrerlaubnisbehörde angefordert werden müssen).

Sollten Sie bis zu den genannten Stichtagen nicht im Besitz des erforderlichen befristeten EU-Führscheines sein, müssen Sie im Falle einer Verkehrskontrolle mit einer kostenpflichtigen Verwarnung rechnen. Im Ausland werden die alten Führerscheinmuster nicht mehr akzeptiert werden.
 

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