Umwelt, Sicherheit & Ordnung

Was ist zu tun

Anlagen in oder an Gewässern

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.

Gemeint sind hier unter anderem Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Leitungsanlagen, usw., die an Gewässern erster Ordnung und bestimmten Gewässern dritter Ordnung nur mit Genehmigung der Stadt Kaufbeuren errichtet werden dürfen (Art. 20 Bayer. Wassergesetz – BayWG).

In Kaufbeuren betrifft die Regelung des § 36 WHG, Art. 20 BayWG:

  • die Wertach als Gewässer erster Ordnung
  • sowie den kompletten Mühlbach
  • und den Märzenbach vom Auslauf aus dem Mösle bis zur Einmündung in den Mühlbach.