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Internationaler Artenschutz (Haltung, Zucht und Handel geschützter Arten)
Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (abgekürzt: WA; engl. Abkürzung: CITES) von 1973. Dieses wurde durch die EG-Artenschutzverordnung 338/97 sowie weiteren Verordnungen, wie die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutzrichtlinie, in europäisches Recht umgesetzt.
Neben den Regelungen auf internationaler Ebene, ist das Bundesnaturschutzgesetz sowie seine Verordnungen (Bundesartenschutzverordnung) auf nationaler Ebene anzuwenden.
Das internationale Abkommen sowie die Regelungen auf nationaler Ebene haben das Ziel, den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihren Erzeugnissen zu regeln und stark gefährdete bzw. vom Aussterben bedrohte Arten zu schützen und die biologische Vielfalt als wichtiges Erbe für zukünftige Generationen zu erhalten.
Zur Umsetzung des Ziels gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, welche in der EG-Richtlinie 338/97 sowie in § 44 Bundesnaturschutzgesetz festgelegt sind. Die jeweiligen Verbote sind vom Schutzstatus der Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Erzeugnisse abhängig.
Wenn Sie beispielsweise ein geschütztes Tier, wie z.B. die griechische Landschildkröte Testudo hermanni (nach WA II Anhang A streng geschützt), erwerben oder verkaufen wollen, benötigen Sie für dieses Tier eine Vermarktungsgenehmigung in Form einer CITES-Bescheinigung. Auch bei Erzeugnissen aus Tier- oder Pflanzenarten (z. B. Pelzmäntel aus bestimmten Fellen, Musikinstrumente aus geschützten Holzarten, Gegenstände aus Elfenbein usw.) sind die Vorgaben zwingend zu berücksichtigen.
Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und daran geknüpften Verwaltungsschritte liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweils örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.
Wir möchten ihnen hiermit einige Verwaltungsschritte und Vorgaben erläutern, welche im Zusammenhang mit den internationalen und nationalen Regelungen bei den geschützten Tier- und Pflanzenarten zu beachten sind:
Vor dem Erwerb … …. einer Tier- oder Pflanzenart sollten Sie sich (im Vorhinein) erkundigen, ob diese Art unter einem Schutz nach internationalem oder nationalem Recht steht.
Den Schutzstatus können Sie über das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (Wisia.de) unter Eingabe des lateinischen Artnamen (z.B. Testudo hermanni) abfragen.
Abhängig vom Schutzstatus des Tieres oder der Pflanze greifen die entsprechenden Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, von welchen die zuständige Naturschutzbehörde unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen Ausnahmen erlassen können.
Z.B: Vermarktungsgenehmigung bei griechischen Landschildkröten, wenn die Tiere in Gefangenschaft (d.h. nicht wildlebend) gezüchtet wurden.
Melde- und Nachweispflicht …. Der Besitz eines besonders geschützten Tieres oder einer besonders geschützten Pflanze oder Erzeugnissen daraus unterliegt nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung einer Melde- und Nachweispflicht.
Das bedeutet, dass Sie sämtliche Zu- und Abgänge unverzüglich bei der Unteren Naturschutzbehörde anzeigen und die legale Herkunft und damit den legalen Besitz nachweisen müssen.
Je nach Einstufung in eine der Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente erforderlich, die bei der Meldung vorzulegen sind:
Die An- und Abmeldung der Tier- und Pflanzenarten können Sie mit dem Formular „Anzeige von geschützten Tieren“ bei der Unteren Naturschutzbehörde Kaufbeuren vornehmen.
Kennzeichnungspflicht Seit 2001 sind bestimmte lebende Säugetiere, 60 % der geschützten Reptilien und 95 % der geschützten Vogelarten kennzeichnungspflichtig. Die Art der Kennzeichnung ist der Bundesartenschutzverordnung zu entnehmen.
Das Kennzeichen (Ring, Chip) muss sich immer am Tier befinden, da sonst das Tier dem entsprechenden Dokument nicht zugeordnet werden kann. Die Kennzeichnung mittels Fotodokumentation ist bei bestimmten Arten zugelassen und muss auf Verlangen vorgezeigt werden können.
Hinweise, wie die entsprechende Fotodokumentation zu erfolgen hat, können Sie den Hinweisen im Formular „Anzeige von geschützten Tieren“ entnehmen.
Entfernung von Kennzeichnungen Muss ein Kennzeichen (Ring) entfernt werden, darf dies nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Der tierärztliche Nachweis ist der Behörde vorzulegen. Das neue Kennzeichen muss der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden. Die Notwendigkeit ist zu begründen.
Weitere Hinweise
Bei Rückfragen zum Artenschutz stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder persönlich zur Verfügung!
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Fotodokumentation-Rasterpapier
Herkunfts- und Zuchtnachweis
Umwelt Spitaltor 5 87600 Kaufbeuren
Telefon:08341/437-328 E-Mail senden
Öffnungszeiten: Mo - Fr08.00 – 12.00 Uhr Mo13.00 – 16.00 Uhr Do14.00 – 16.00 Uhr und nach Terminvereinbarung
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