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Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) für den Bereich der Stadt Kaufbeuren grundsätzlich einen Monat vor Beginn bei der Stadt Kaufbeuren, Wasserrechtsbehörde, anzuzeigen.
Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 GeolDG i. V. m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.
Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU:
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die die Wasserrechtsbehörde der Stadt Kaufbeuren die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist. Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht. Ist von vornherein beabsichtigt, Grundwasser aufzuschließen oder auf Grundwasser einzuwirken, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG zu beantragen.
Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der Stadt Kaufbeuren zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Ergebnisse bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten, sofern nicht im Rahmen der Bohrfreigabe kürzere Fristen mitgeteilt wurden, über ebendiese Plattform zu erfolgen hat.
Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 100 Metern sind zusätzlich mit dem zuständigen Bergamt abzustimmen.
Bei Abweichungen vom angezeigten Bohrprogramm, unerwarteten Grundwasserverhältnissen oder sonstigen Störungen sind KVB und Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.
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