Zum Waschen von Fahrzeugen, außerhalb von Waschanlagen, gibt es keine bundesgesetzliche Regelung in Deutschland. Vielmehr ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz sowie den geltenden Satzungen einer Ortschaft, ob die Fahrzeugwäsche „vor der Haustür“ erlaubt ist oder nicht.
Bei der Fahrzeugwäsche fallen Abwässer an, welche verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen (wie Benzin, Öle, Reinigungsmittel) enthalten. Diese können zu einer Schädigung im Grundwasser oder zu einer Verunreinigung von Böden führen. Eine solche Schädigung kann auch erfolgen, wenn für die Wäsche lediglich klares Wasser verwendet wird, da am Auto meist Treib- und Schmierstoffreste haften.
Die Reinigung von Fahrzeugen auf unbefestigtem Grund sorgt für ein ungehindertes Eintreten von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser, wodurch es zu einer Gefährdung dieser Schutzgüter kommt. Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer oder den Boden können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen!
Das Reinigen von Fahrzeugen auf befestigtem öffentlichem Grund ist in Kaufbeuren gemäß § 3 der Reinigungs-, Räum- und Streuverordnung verboten!
Bei der Reinigung von Fahrzeugen auf befestigtem privaten Grund sind die Vorschriften der Entwässerungssatzung (EWS) einzuhalten. Nach § 15 EWS ist es verboten Öle und Benzine in das Kanalsystem einzuleiten. Für eine Wäsche von Fahrzeugen wäre sodann ein Abscheider sowie eine Gestattung nach der EWS erforderlich!
Fazit:
Das Reinigen von Fahrzeugen ist am besten in den dafür vorgesehenen Waschanlagen oder Waschplätzen vorzunehmen!