Umwelt, Sicherheit & Ordnung

Was ist zu tun

Gewässerbenutzung

Die Benutzung eines Gewässers bedarf in der Regel der Erlaubnis oder der Bewilligung. Gewässerbenutzungen gem. § 9 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – sind:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (z.B. Teichbewirtschaftung)
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (auch in das Grundwasser)
  • das Entnehmen und Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Soweit nicht die genannten Benutzungen vorliegen, gelten als Benutzungen auch

  • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
  • das Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefenbohrungen („Fracking“),
  • die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei v.g. Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

Die Anforderungen an eine erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser ergeben sich aus den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) vom 17.12.2008, AllMBl. 2009 S. 7 bzw. aus den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 AllMBl. 2009 S. 4.

Grundwassernutzungen sind u.a. erlaubnisfrei zulässig zur Wasserversorgung von max. einem Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, außerdem für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG, Art. 29 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz – BayWG).