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Es obliegt die Unterhaltung
Die Stadt Kaufbeuren kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird. Haben mehrere Unterhaltungspflichtige dieselbe Gewässerstrecke teilweise zu unterhalten, so kann die Kreisverwaltungsbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne unterhaltungspflichtige Personen anstelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten (Art. 22, 23 Bayer. Wassergesetz – BayWG). Die Kosten der Unterhaltung treffen den Träger der Unterhaltungslast.
Die Stadt Kaufbeuren kann nach § 40 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG zu den Kosten der Unterhaltung Beiträge verlangen, und zwar für Gewässer dritter Ordnung die vollen Unterhaltungskosten. Die Kosten der Unterhaltung oder der Kostenbeitrag verteilen sich auf die Beitragspflichtigen je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluss, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf dessen Unterhaltung ausübt. Die Stadt Kaufbeuren kann von den Beitragspflichtigen angemessene Vorschüsse verlangen (Art. 26 Bayer. Wassergesetz – BayWG).
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