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Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Ansteigendes Grundwasser erfüllt nicht den Hochwasserbegriff, auch nicht sogenanntes wild abfließendes Wasser, das nicht von einem Gewässer ausgeht, sondern sich bei Starkregen einen Weg über das Gelände sucht.
In Kaufbeuren gibt es ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet an der Wertach, das sich nach dem sogenannten hundertjährlichen Hochwasser (ein Hochwasser, das statistisch einmal in hundert Jahren auftritt) bemisst. Die Ge- und Verbote im festgesetzten Überschwemmungsgebiet finden Sie in der Überschwemmungsgebietsverordnung (siehe Downloads), außerdem in § 78 Wasserhaushaltsgesetz – WHG.
Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten (§ 77 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Bei dieser Regelung handelt es sich um ein allgemeines Erhaltungsgebot, das Einzelbauvorhaben in Überschwemmungsgebieten entgegensteht. § 77 WHG betrifft hierbei alle Arten von Überschwemmungsgebieten, festgesetzte ebenso wie ermittelte, vorläufig gesicherte und faktische Überschwemmungsgebiete.
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680. Verordnung der Stadt Kaufbeuren über das Überschwemmungsgebiet an der Wertach68. Hochwasserschutz
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