Umwelt, Sicherheit & Ordnung

Was ist zu tun

Lärm & Lärmschutz

Umgebungsgeräusche, die uns stören, bezeichnen wir als Lärm. Ob Geräusche als Lärm empfunden werden, hängt von den jeweiligen Vorlieben, der Verfassung und den Stimmungen eines Menschen ab. Allgemein kann man Lärm als Schall beschreiben, der den Menschen belästigt oder sogar gesundheitlich schädigt. Wir alle sind dem Lärm einer Vielzahl von Geräuschquellen ausgesetzt. Straßen, Schienenwege, Flugplätze, Gewerbeanlagen, Nachbarn, Sportanlagen u. a. führen nicht selten zu Lärmproblemen bei den Betroffenen.

Wenden Sie sich im Beschwerdefall an die Abteilung Umwelt. Wir sagen Ihnen, was zulässig und was nicht erlaubt ist oder welche gesetzlichen Regelungen für den speziellen Fall zutreffend sind.

  • Lärmintensive Bauarbeiten dürfen in der Regel nur am Tag, zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr durchgeführt werden. Ausnahmeregelungen für die Nachtzeit sind möglich. Außerdem ist zu berücksichtigen, in welchem Gebiet die Baustelle liegt. So werden in einem Wohngebiet höhere Anforderungen an den Lärmschutz gestellt als in einem Misch- oder Gewerbegebiet
  • Die zulässige Lärmbelästigung hängt einerseits von der Gebietsnutzung und andererseits von der Tageszeit ab. Grundsätzlich dürfen während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) keine lärmintensiven Arbeiten ausgeführt werden. In Wohngebieten gelten darüber hinaus strengere Lärmgrenzwerte als in Misch- oder Gewerbegebieten.
  • An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und solche Arbeiten, die geeignet sind die Feiertagesruhe zu beeinträchtigen, nicht zulässig. Das heißt, Arbeiten an der Gebäudefassade sind nicht zulässig. Renovierungsarbeiten in der Wohnung, die zu keinen Belästigungen in der Nachbarschaft führen, können aber durchgeführt werden.
  • In Kaufbeuren gibt es keine allgemein geschützte "Mittagsruhe". Das heißt, auch während der Mittagszeit kann Lärm verursacht werden, wenn die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. Privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. Hausordnung) bleiben davon unberührt.
  • Ein Motorrasenmäher darf an Werktagen zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben werden.
  • Laubsauger oder Laubbläser dürfen nur an Werktagen betrieben werden. In reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. In den meisten übrigen Gebieten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Der laute Laubsaugereinsatz sollte aus ökologischen Gründen jedoch ganz vermieden werden. Laub sollte unter Bäumen und Sträuchern als Nährstofflieferant und Bodenschutz belassen werden. Auf Rasenflächen ist der Rechen und auf Wegen Besen und Schaufel das umweltverträglichste Gerät.
  • Es ist verboten Verbrennungsmotoren unnötig, das heißt ohne Nutzung der Motorkraft laufen zu lassen.
  • Bei Feiern im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wie z. B. Familienfeiern, Gartenfesten etc. ist die Nachtruhe zu gewährleisten. Feste und Feiern sind im Freien nur bis 22:00 Uhr zulässig, wenn diese zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen können.
  • Geräusche, die von spielenden Kindern ausgehen, sind von den Nachbarn grundsätzlich als sozial adäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen. Die geltenden Immissionsrichtwerte können daher nicht unmittelbar auf den in Kindergärten oder von Kindern beim Spielen verursachten Lärm angewendet werden.
  • Bei übermäßiger Musikbeschallung, z. B. aus einer Nachbarwohnung, kann es sich um eine unzulässige Lärmbelästigung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten handeln. Sollte der Verursacher oder die Verursacherin nicht einsichtig sein, kann die Polizei zu Hilfe gerufen werden.

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