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Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser (§ 54 Abs. 1 Ziffer 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG).
§ 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt Kaufbeuren-EWS- (siehe Downloads) bestimmt, dass ein Benutzungsrecht zur Einleitung von Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation nicht besteht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
Die Anforderungen an eine erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser ergeben sich aus den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) vom 17.12.2008, AllMBl. 2009 S. 7 bzw. aus den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 AllMBl. 2009 S. 4.
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Beseitigung Niederschlagswasser 4 Antrag 15BayWG
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