Umwelt, Sicherheit & Ordnung

Was ist zu tun

Wasserkraft

Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG - zu erreichen.

Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den genannten Anforderungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 35 WHG).