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Im rechtlichen Sinne handelt es sich um eine Fehlgeburt, wenn ein Kind nach Scheidung vom Mutterleib keine Merkmale des Lebens gezeigt hat und das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm beträgt und die 24. Schwangerschaftswoche noch nicht erreicht worden ist.
Auf Wunsch kann dem/den Anzeigenden gerne eine Bescheinigung über die Fehlgeburt von dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, ausgestellt werden.
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